DataClearing

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Meldungen an das Landeskrebsregister NRW

 

Die rechtlichen Grundlagen des Landeskrebsregisters NRW sind im Krebsfrüherkennungs- und registergesetz (KFRG) im Sozialgesetzbuch (§ 65 c SGB V) sowie im Landeskrebsregistergesetz (LKRG NRW) verankert.

Gemäß § 17 des Landeskrebsregistergesetzes – LKRG NRW vom 02. Februar 2016 (GV.NRW. S. 94) in Verbindung mit § 10c der Meldedatenübermittlungsverordnung – MeldDÜV NRW vom 20.10.2015 sind die Meldebehörden verpflichtet, Änderungsmitteilungen zu definierten Datenfeldern des Melderegisters an das Landeskrebsregister zu übermitteln. Diese Änderungsmitteilungen lösen die sog. Sterbemitteilungen an das Landeskrebsregister ab, die seit 2007 übermittelt wurden.

Die Umsetzung der Datenübermittlung erfolgte in den MeldeFachverfahren durch die Hersteller per OSCI an ein OSCI-Postfach bei DataClearing NRW.

Weitere Informationen zum Landeskrebsregister NRW finden Sie hier.